Stand: Januar 2026
Diese Lizenzbedingungen (nachfolgend auch der „Lizenzvertrag“genannt) gelten für eigene Softwareprodukte der IDAT GmbH, Pfnorstraße 10,64283 Darmstadt (die „Lizenzgeberin“,im Rahmen der AGB auch „IDAT“ genannt), als auch für Softwareprodukte, welche durch die Lizenzgeberin vertrieben werden und entfalten ab Übergabe derSoftwareprodukte (das „Vertragsdatum“) durch die Lizenzgeberin Wirksamkeit zwischen Ihnen als Lizenznehmerin (die „Lizenznehmerin“, im Rahmen derzugrundeliegenden AGB auch „Kunde“ genannt) und der Lizenzgeberin. Die Lizenzgeberin, sowie die Lizenznehmerin sind je eine „Partei“ dieses Lizenzvertrages und werden gemeinsam auch als die „Parteien“ referenziert.
Die Lizenzgeberin behält sich das Recht vor, diese Lizenzbedingungen auch nachträglich einer fortgesetzten Lizenzierung ihrer Produkte ab dem folgenden Lizenzierungszeitraum (ebenso das „Vertragsdatum“) zugrunde zu legen, sofern sie diese Lizenzbedingungen in schriftlicher Form der Lizenznehmerin vor Beginn des neuen Lizenzierungszeitraums zur Verfügung gestellt hat und diese die Lizenz ungekündigt weiter nutzt.
Die Lizenzgeberin ist ein IT Unternehmen, welches sich mit der Entwicklung, dem Verkauf und dem Wiederverkauf von Softwarelösungen für die Bauindustrie beschäftigt. Sie tritt dabei auch als autorisierte Wiederverkäuferin von Softwareprodukten Dritter auf, welche zum Teil integrale Bestandteile der Lösungen der Lizenzgeberin darstellen.
Die Lizenznehmerin ist ein produzierendes Unternehmen bzw. ein Handwerksbetrieb und beabsichtigt, die Software der Lizenzgeberin für ihre geschäftlichen Zwecke und Herstellungsprozesse zu nutzen.
Dieser Lizenzvertrag (inklusive seiner derzeitigen und zukünftigen Anhänge) basiert auf dem zwischen den Parteien ausgehandelten Angebot, sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IDAT GmbH in ihrer jeweils aktuellen Fassung, welche jeweils integrale Bestandteile dieses Lizenzvertrages darstellen und gemeinsam die vertragliche Grundlage der Geschäftsbeziehung der Parteien darstellen.
1. Nutzungsrecht (Lizenz)
1.1. Vorübergehende Nutzungsrechte (Abonnementlizenzen)
Im Falle einer im Angebot vereinbarten Überlassung vorübergehender Nutzungsrechte (Abonnementlizenzen) an Softwareprodukten der Lizenzgeberin oder deren eigener Lizenzgeber, räumt die Lizenzgeberin der Lizenznehmerin ab dem Vertragsdatum ein einfaches, begrenztes, zeitlich limitiertes, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den im Angebot näher aufgeführten Softwareprodukten (die „Software“) nebst Benutzerdokumentation ein.
1.2. Dauerhafte Nutzungsrechte (Kauflizenzen)
Im Falle einer im Angebot vereinbarten Überlassung dauerhafter Nutzungsrechte (Kauflizenzen) an Softwareprodukten der Lizenzgeberin oder deren eigener Lizenzgeber, räumt die Lizenzgeberin der Lizenznehmerin ab dem Vertragsdatum ein einfaches, begrenztes, dauerhaftes, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der im Angebot näher aufgeführten Software nebst Benutzerdokumentation ein.
1.3. Die Lizenznehmerin ist in den Fällen des Abschnitts 1.1 und 1.2 nach Maßgabe des unterzeichneten Angebots befugt, die Software für eine begrenzte Anzahl von Installationen oder für eine begrenzte Anzahl von Usern während des Lizenzierungszeitraums für ihre eigenen wirtschaftlichen Zwecke einzusetzen. Hierbei darf die Anzahl der Installationen bzw. User in keinem Fall die im Angebot festgelegte Anzahl übersteigen, ohne dass die entsprechende Lizenz erweitert wird.
1.4. Die Software gilt als durch die Lizenznehmerin eingesetzt, sofern und sobald sie mit einem gültigen Lizenzschlüssel an die Lizenznehmerin übergeben wird. Ein Einsatz der Software auf einem Server ist nicht zu dem Zweck gestattet, hierdurch Dritten die Funktionalitäten der Software zugänglich zu machen (z.B. in Form von „Software as a Service (SaaS)“). Dies gilt nicht für die berechtigte Nutzung durch verbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG, sofern diese innerhalb der vereinbarten User-/Installationsanzahlen bleiben und im Angebot ausdrücklich einbezogen sind. Ebenso umfasst die eingeräumte Lizenz keine Berechtigung zum Wiederverkauf, einer Unterlizenzierung bzw. dem Vertrieb der Software oder der Lizenz selbst.
1.5. Die Software wird der Lizenznehmerin im Rahmen dieses Vertrages ausschließlich im Objektcode zur Verfügung gestellt.
1.6. Die Software kann zu Teilen auf einer rechtmäßig hierfür genutzten und lizenzierten Software eines Drittanbieters („white-labelling“) basieren, sowie auf technischen Eigenentwicklungen und Anpassungen der Lizenzgeberin. Die Lizenzgeberin stellt der Lizenznehmerin auf Anfrage eine Komponentenliste mit den jeweils anwendbaren Dritt-Lizenzbedingungen zur Verfügung. Im Konfliktfall gehen zwingende Drittbedingungen vor. Bei Open-Source-Bestandteilen werden die einschlägigen Lizenztexte und ggf. Quellcode-Angebote auf Anfrage bereitgestellt.
Sofern im Angebot separat niedergelegt, ist das eingeräumte Nutzungsrecht räumlich auf ein bestimmtes Territorium beschränkt. Andernfalls gilt das Nutzungsrecht weltweit. Dabei ist Abschnitt 12 (Export) der IDAT AGB zu beachten.
1.7. Die Bereitstellung der Software erfolgt elektronisch durch Übermittlung des Lizenzschlüssels und/oder Bereitstellung eines Downloads; Gefahrübergang und Erfüllungsort sind der Sitz der Lizenzgeberin zum Zeitpunkt der Bereitstellung. Unwesentliche Mängel berechtigen zur Abnahme mit Vorbehalt; die Mängelrechte bleiben unberührt. Bei elektronischer Lieferung findet kein sachenrechtlicher Gefahrübergang statt; im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
1.8. Die Lizenzgeberin kann der Lizenznehmerin auf Anfrage die Möglichkeit eröffnen, bereits bestehende, vorübergehende Nutzungsrechte (3-Monats oder 12-Monats Abonnementlizenzen) an bestimmten Softwareprodukten innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten ab Übergabe an die Lizenznehmerin (vgl. Abschnitt 1.4) in dauerhafte Nutzungsrechte (Kauflizenzen) umzuwandeln, sodass ab dem Zeitpunkt der Umwandlung die entsprechenden Vorschriften bezüglich Kauflizenzen zurAnwendung kommen („NachträglicheLizenzumwandlung“). Auf Anfrage erstellt die Lizenzgeberin ein dementsprechendes Umwandlungsangebot zu den in Abschnitt 2 dieses Vertrages näher beschriebenen Umwandlungskonditionen. Eine Umwandlung nach Ablauf dieser 24 Monats-Frist ist ausgeschlossen. Eine solche „Nachträgliche Lizenzumwandlung“ ist nicht für alle Lizenz- oder Softwareprodukt-Typen möglich.
1.9. Die Lizenzgeberin kann der Lizenznehmerin alternativ zudem die Möglichkeit eines „Abonnementkaufs“ von Lizenzen eröffnen, sofern dieser bereits zu Beginn der Lizenzlaufzeit im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde und für den jeweiligen Lizenz- bzw. Softwareprodukt-Typ verfügbar ist. Ein Abonnementkauf ermöglicht es der Lizenznehmerin, die entsprechenden IDAT Softwareprodukte auf monatlicher Basis mit einer Mindestlaufzeit von 36 Monaten ab Übergabe zu Abonnementkauf-Konditionen zu lizenzieren. Nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit und nach Eingang der letzten monatlichen Lizenzvergütungszahlung seitens der Lizenznehmerin, wandeln sich die betreffenden Abonnementlizenzen automatisch in dauerhafte Nutzungsrechte(Kauflizenzen) um, sodass ab diesem Zeitpunkt lediglich noch jährliche Wartungsgebühren nach der dann geltenden IDAT Preisliste anfallen, sofern die Lizenznehmerin die Aufrechterhaltung von Softwarewartungsleistungen wünscht. Ein solcher Abonnementkauf ist nicht für alle Lizenz- oder Softwareprodukt-Typen möglich.
2. Lizenzvergütungen
2.1. Die im Angebot und den Anhängen zu diesem Lizenzvertrag spezifizierte Software kommt ab ihrer Übergabe an die Lizenznehmerin (vgl. Abschnitt 1.4) in Nutzung, wodurch Lizenzvergütungen zur Zahlung an die Lizenzgeberin fällig werden.
Diese sind nach Maßgabe des Angebots entweder einmonatlich, dreimonatlich oder zwölfmonatlich wiederkehrende (Abonnementlizenzen) oder einmalige (Kauflizenzen) Vergütungen. Ebenso werden, sofern vereinbart, die im Angebot ebenfalls aufgeführten Wartungsgebühren fällig oder sind, im Falle von Abonnementlizenzen in den Abonnementlizenzvergütungen bereits inkludiert.
2.2. Im Falle einer in Abschnitt 1.8 dieses Lizenzvertrages beschriebenen und vereinbarten, „Nachträglichen Lizenzumwandlung“ von Abonnementlizenzen in Kauflizenzen innerhalb von 24 Monaten ab Übergabe der Lizenzen an die Lizenznehmerin, rechnet die Lizenzgeberin 60 % der bis zu diesem Zeitpunkt an sie gezahlten Abonnementlizenzvergütungen auf den dann jeweils fälligen Lizenzkaufpreis an. Sowohl der daraus resultierende Lizenzkaufpreis, als auch die angerechneten Abonnementlizenzvergütungen werden durch die Lizenzgeberin im jeweiligen Umwandlungsangebot ebenso detailliert ausgewiesen, wie die anschließend wiederkehrend anfallenden Gebühren für Support- und Unterhaltungsleistungen seitens der Lizenzgeberin. Eine „Nachträgliche Lizenzumwandlung“ von 1-Monats Abonnementlizenzen ist grundsätzlich nicht möglich.
2.3. Im Falle eines in Abschnitt 1.9 dieses Lizenzvertrages beschriebenen Abonnementkaufs wandeln sich die zuvor als monatliche Abonnementlizenzen überlassenen Softwarenutzungsrechte mit Ablauf der definierten Laufzeit von 36 Monaten in dauerhafte Nutzungsrechte um, sodass anschließend keine wiederkehrenden Lizenzvergütungen mehr für diese Lizenzen geschuldet werden, es aber einer gesonderten Wartungsvereinbarung für den weiteren Empfang von Support- und Unterhaltungsleistungen bedarf. Es wird vollumfänglich auf die weiteren Bedingungen des Abschnitts 1.9 verwiesen.
2.4. Sofern nicht anderweitig im Angebot angegeben, richtet sich die Zahlung aller Lizenzvergütungen und Wartungsgebühren nach den AGB der IDAT GmbH in ihrer jeweils geltenden Fassung.
3. Technischer Support und Unterhaltung der Software
3.1. Die Lizenzgeberin leistet in Bezug auf die Software gegenüber der Lizenznehmerin technischen First-Level-Support sowohl für eigen entwickelte, wie auch für Fremdkomponenten der Software nach Maßgabe des Anhangs „Technischer Support“ zu diesem Lizenzvertrag , sofern die im Angebot dafür vorgesehene Wartungsgebühr durch die Lizenznehmerin an die Lizenzgeberin gezahlt wurde.
Im Falle von Abonnementlizenzen beinhaltet die im Angebot ausgewiesene, wiederkehrende Lizenzgebühr bereits die entsprechende Wartungsgebühr für die Berechtigung zum Erhalt von Support- und Unterhaltungsleistungen innerhalb der Lizenzlaufzeit. Sofern und solange diese wiederkehrende Lizenzgebühr durch die Lizenznehmerin fortlaufend gezahlt wird, ist diese berechtigt, Supportanfragen in Bezug auf die Software zu stellen und die im Anhang zu diesem Lizenzvertrag beschriebenen Unterhaltungsleistungen (z.B. Updates, Upgrades, Bug-fixes) seitens der Lizenzgeberin zu empfangen.
Vergütungen für Kauflizenzen (dauerhafte Nutzungsrechte) beinhalten ab Übergabe an die Lizenznehmerin (vgl. Abschnitt 1.4) Support- und Unterhaltungsleistungen seitens der Lizenzgeberin für einen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten. Für den Fall, dass Support- und Unterhaltungsleistungen nicht verlängert wurden, sind Support- und Unterhaltungsleistungen der Lizenzgeberin gegenüber nach den dann geltenden Sätzen separat zu vergüten.
Support- und Unterhaltungszeiträume für Kauflizenzen verlängern sich zu deren Ablaufdatum automatisch kostenpflichtig um weitere 12 Monate, sofern diese nicht mindestens 2 Monate vor ihrem Ablaufdatum schriftlich (E-Mail, Post, Fax) gegenüber der Lizenzgeberin gekündigt wurden. Zum Verlängerungszeitpunkt erlangt die Lizenzgeberin Anspruch auf Zahlung der Wartungsgebühr im Voraus für die kommenden 12 Monate.
3.2. Support- und Unterhaltungsleistungen im Hinblick auf Drittanbieterkomponenten leistet die Lizenzgeberin jeweils nach ihren technischen Möglichkeiten. Sofern eine Anfrage nach technischem Support in Bezug auf eine Drittanbieterkomponente nicht hinreichend durch die Lizenzgeberin beantwortet werden kann, wird diese die Anfrage an den jeweiligen Drittanbieter zur Lösung eskalieren. Dabei können auf Wunsch die Kontaktdaten der Lizenznehmerin an den Drittanbieter übergeben werden, um eine direkte Beantwortung der Anfrage zwischen dem Drittanbieter und der Lizenznehmerin zu ermöglichen. Die Weitergabe erfolgt auf Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrags gem. Art. 28 DSGVO und/oder zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b/f DSGVO).
Da die Lizenzgeberin im Hinblick auf Support für Drittanbieterkomponenten gegebenenfalls von Informationen des jeweiligen Drittanbieters abhängig ist, können die Reaktionszeiten entsprechend variieren. Es wird vollumfänglich auf den Anhang „TechnischerSupport“ verwiesen, welcher diesem Lizenzvertrag als integraler Bestandteil beigefügt ist.
3.3. Die Lizenzgeberin stellt der Lizenznehmerin nach Verfügbarkeit Updates, Upgrades, Fehlerbehebungen und Überarbeitungen der Software zur Verfügung, welche sie während des Lizenzierungszeitraums veröffentlicht. Die Lizenzgeberin steht jedoch unter keiner Verpflichtung, solche Updates, Upgrades oder allgemeine Überarbeitungen anzubieten. Während laufender Wartung bzw. Abonnementlaufzeit, stellt die Lizenzgeberin jedoch Sicherheits- und Fehlerbehebungs-Updates bereit; Feature-Upgrades erfolgen nach Produktpolitik.
Soweit und sofern die Lizenzgeberin jedoch Updates, Upgrades, Fehlerbehebungen und Überarbeitungen veröffentlicht, ist die Lizenznehmerin dazu angehalten, diese in ihre Installation zu übernehmen, um eine fortwährende Supportleistung und die Sicherheit der eingesetzten Systeme zu gewährleisten, sowie die Erbringung von technischem Support durch die Lizenzgeberin zu ermöglichen. Sicherheits-Patches implementiert die Lizenznehmerin unverzüglich, spätestens binnen 10 Arbeitstagen. Nicht-kritische Updates innerhalb einer angemessenen Frist (z. B. 60 Tage). Die Haftung entfällt nur insoweit, als ein Schaden kausal auf die unterlassene Implementierung zurückzuführen ist. Die gesetzliche Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
4. ProfessionalServices
WeitergehendeEntwicklungsleistungen der Lizenzgeberin, welche die im Auftrag beschriebenen Lizenzierungs-oder Serviceleistungen übersteigen, können nach entsprechender Beauftragungdurch die Lizenznehmerin als zusätzliche Leistungen („Professional Services“) gesondert vereinbart und nach Aufwandberechnet werden. Die für Professional Services geltenden Sondervorschriftensind im Anhang „Professional Services“ zu diesem Vertrag niedergelegt undbasieren zudem auf den AGB der IDAT GmbH. Jegliche Folgebeauftragungen fürProfessional Services basieren ebenfalls auf diesen Regelungen und werden aufBasis eines separaten Angebots und ggf. einer Leistungsbeschreibung gegenüberder Lizenznehmerin abgerechnet und geleistet.
5. Vertragslaufzeit
Die Laufzeit diesesLizenzvertrages beginnt mit dem auf Seite 1 dieses Vertrages definiertenVertragsdatum und entfaltet Wirkung gegenüber den Vertragsparteien bis zumAblauf der letzten unter diesem Vertrag und den AGB gewährten Softwarelizenz (die„Vertragsdauer“).
Sofern im Angebot nichtanderweitig zwischen den Parteien festgelegt, besitzen Abonnementlizenzen gemäßden zugrundeliegenden AGB der Lizenzgeberin einen produktabhängigenMindest-Lizenzierungszeitraum von entweder einem, drei oder zwölf Monaten abÜbergabe an die Lizenznehmerin (vgl. Abschnitt 1.4.), welcher sich wiederkehrendautomatisch zum jeweiligen Ablaufdatum erneut um denselben Zeitraum verlängert,bis eine Kündigung der Lizenzen erfolgt.
Hinsichtlich Kauflizenzen ist dieVertragslaufzeit dieses Lizenzvertrages unbestimmt. Dieser Lizenzvertrag unddie zugrundeliegenden AGB der Lizenzgeberin entfalten Wirkung gegenüber denParteien, solange die vertragsgegenständliche Software durch die Lizenznehmerineingesetzt wird. Auch eine zwischenzeitliche, vorübergehende oder dauerhafteNutzungsaufgabe durch die Lizenznehmerin setzt die Normen diesesLizenzvertrages nicht außer Kraft und entbindet die Parteien nicht von ihrenentsprechenden Vertragspflichten.
6. Vertragskonstrukt
6.1. Dievertragliche Verbindung der Parteien basiert auf den folgenden, sichergänzenden Dokumenten:
o Angebot
o Lizenzvertrag nebst Anhänge
o AGB der IDAT GmbH
Dabei gilt das Prinzip derSpezialität, sodass das Angebot dem Lizenzvertrag und der Lizenzvertragseinerseits den AGB rangmäßig im Falle von Unterschieden vorgeht. Die dreivorgenannten Vertragsbestandteile bilden die gesamte Vertragsbeziehung zwischenden Parteien. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich im Angebot vermerkt, sindkeine Nebenabreden getroffen. Jedoch bleiben individuell ausgehandelteNebenabreden vorrangig, sofern sie niedergeschrieben und durch beide Parteienrechtsgültig unterzeichnet sind. Der Ausschluss betrifft ausschließlichvorformulierte Einkaufsbedingungen der Lizenznehmerin.
6.2. MitUnterzeichnung des Angebots und/oder des Lizenzvertrages erkennt dieLizenznehmerin die AGB der IDAT GmbH ausdrücklich als Vertragsbestandteil an.
6.3. DieUnterzeichner dieses Vertrages bestätigen mit Ihrer Unterschrift, dass sierechtlich oder einzelvertraglich dazu befugt sind, rechtsverbindlicheWillenserklärungen für und im Namen der agierenden Unternehmen abzugeben. ImZweifel wirken die Parteien unverzüglich auf eine Genehmigung gem. § 177 BGBhin.
Ende derLizenzbedingungen
Anhänge:
- Technischer Support
- ProfessionalServices
1. Die in diesem Anhang niedergelegtenSondervorschriften für die Erbringung von technischem Support, nehmenvollumfänglich Bezug auf den zugrundeliegenden IDAT Lizenzvertrag (der „Lizenzvertrag“), sowie auf die AGB derIDAT GmbH (die „AGB“).
2. Bezugnehmend auf Abschnitt 3 desLizenzvertrages leistet die Lizenzgeberin an die Lizenznehmerin technischenFirst-Level Support, sofern die jeweils aktuell angefallene Wartungsgebühr(vgl. insbesondere Abschnitt 5.5. der IDAT AGB) durch die Lizenznehmerin an dieLizenzgeberin gezahlt wurde. Die Erbringung von Supportleistungen richtet sichmaßgeblich nach den Bestimmungen des Angebots, des Lizenzvertrages, sowie denIDAT AGB, sofern keine explizit anderweitige Regelung schriftlich getroffenwurde. Ohne bestehende Wartungsvereinbarung oder laufenden Wartungszeitraumsind Support- und Unterhaltungsleistungen der Lizenzgeberin gegenüber nach dendann geltenden Sätzen separat zu vergüten.
3. Der technische Support der Lizenzgeberinkann durch die Lizenznehmerin bereichsbezogen über www.idat.de/support perE-Mail erreicht werden und ist während der üblichen Geschäftszeiten derLizenzgeberin (Mo-Fr. 09:00-17:00, exklusive Feiertage Hessen / Deutschland) verfügbar.
Nach erfolgter Anfrage an den technischenSupport der Lizenzgeberin wird diese den Erhalt der Anfrage schnellstmöglichper E-Mail oder bei Bedarf telefonisch bestätigen und sodann an einer Lösungder Anfrage arbeiten. Dabei kann die Bearbeitungszeit je nach technischerKomplexität der Anfrage variieren und ist zudem abhängig davon, ob zurBeantwortung der Anfrage ein Drittanbieter herangezogen werden muss.
4. Die Lizenznehmerin wird jeder Supportanfrageinitial eine Dringlichkeitsstufe nach der folgenden Matrix zuordnen, welchesodann durch die Lizenzgeberin im Laufe der Supportleistung ggf. angepasstwird.
Dringlichkeitsstufe
Beschreibung
Stufe 1
Ein zentraler Bestandteil der Software oder die Software selbst ist nicht funktionsfähig oder antwortet nicht, sodass eine Verwendung nicht möglich ist und abhängige Produktionsprozesse nicht ausgeführt werden können.
Stufe 2
Die Software selbst funktioniert und / oder antwortet auf Eingaben, jedoch ist ein Bestandteil oder eine Funktionalität nicht erreichbar, sodass bestimmte Prozesse nicht ausgeführt werden.
Die Software zeigt ein Fehlverhalten durch Ausgabe fehlerhafter Ergebnisse.
Stufe 3
Die Software funktioniert ordnungsgemäß, jedoch bestehen Fragen zur Anwendung, Nutzung, Einrichtung oder Installation etc.
Abhängigvon der gewählten und durch die Lizenzgeberin ggf. angepasstenDringlichkeitsstufe, wird diese sodann die notwendigen Maßnahmen ergreifen undRessourcen auf die Lösung der Anfrage allokieren. Sobald durch die Lizenzgeberin eine Lösungoder ein Workaround für das geschilderte Problem bereitgestellt wird, erfolgteine formale Beendigung der Anfrage oder ggf. Neueinstufung der Dringlichkeitdurch die Lizenzgeberin per E-Mail.
5. Sollte die Lizenznehmerin mit derBearbeitung, Beendigung oder Neueinstufung der gestellten Anfrage nichteinverstanden sein, so steht ihr eineEskalation des Vorgangs an support-eskalation@idat.de offen.
6. Technischer Support der Lizenzgeberinumfasst lediglich die technische Unterstützung der Lizenznehmerin in Bezug aufdie georderten und gelieferten Softwarebestandteile und Funktionalitäten.Individualisierungen, Weiterentwicklungen, Migrationen, Update-Installationenund generelle Entwicklungen (z.B. Feature-Requests) unterfallen nichtdem technischen Support und können ggf. als Professional Services mit derLizenzgeberin separat vereinbart werden (siehe Anhang Professional Services). DasAufsetzen, die Pflege, die Unterhaltung und die Instandsetzung derzugrundeliegenden, technischen Infrastruktur der Lizenznehmerin ist ebenfallsausdrücklich kein Bestandteil der Supportleistungen der Lizenzgeberin undobliegt ausschließlich der Lizenznehmerin, welche auf eigene Kosten und ineigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen hat, dass ihre technischeInfrastruktur stets die Mindestanforderungen der Softwareprodukte entsprichtoder diese übertrifft.
7. Vor und während der Beauftragung vontechnischem Support, wird die Lizenznehmerin dafür Sorge tragen, dass alleDaten ordnungsgemäß gespeichert und (z.B. durch abgesonderte Backups) gesichertwurden. Die Lizenzgeberin trägt keine Verpflichtung zum Backup von Daten vorBeginn der Supportleistung. Im Laufe der Leistung von technischem Support kannein Herunterfahren des Systems vonnöten werden. Die Lizenznehmerin trägt dafür Sorge, dass hierdurch Produktionsprozessenicht gestört werden. Die Haftung der Lizenzgeberin richtet sich nachder allgemeinen Haftungsklausel, nach der keine Haftungsbeschränkung fürVorsatz/grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus Verletzung von Leben, Körperoder Gesundheit besteht. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht hingegen eine Beschränkungauf vertragstypische, vorhersehbare Schäden bei Verletzung wesentlicherPflichten.
8. Sofern und soweit nicht anderweitig indiesem Anhang oder einem entsprechenden Angebot festgelegt, gelten dieRegelungen des Lizenzvertrages und der IDAT AGB vollumfänglich auch für dieErbringung von technischem Support. Durch Unterzeichnung des Lizenzvertragesstimmen die Parteien den Vorschriften dieses Anhangs und den IDAT AGB alsintegrale Bestandteile der vertraglichen Geschäftsverbindung der Parteienausdrücklich zu.
Die indiesem Anhang niedergelegten Sondervorschriften für die Erbringung vonProfessional Services nehmen vollumfänglich Bezug auf ein zugrundeliegendesAngebot, den IDAT Lizenzvertrag (der „Lizenzvertrag“),sowie die AGB der IDAT GmbH, welche integrale Bestandteile derGeschäftsbeziehung der Parteien darstellen.
1. ZusätzlicheServiceleistungen
Nebender Lizenzierung der Software durch die Lizenzgeberin im Rahmen desLizenzvertrages, besteht ebenso die Möglichkeit einer Beauftragungweitergehender Individualleistungen („hier „Professional Services“) von der Lizenzgeberin mittels des Auftragesoder eines separaten, schriftlichen Angebots (in diesem Anhang auch „Service Angebot“ genannt) nebst einer detaillierten Leistungsbeschreibung(die „Leistungsbeschreibung“).
Beider Erbringung von Professional Services ist die Lizenzgeberin an die imentsprechenden Service Angebot und dessen Leistungsbeschreibung niedergelegtenSpezifikationen und Zielvorgaben gebunden und wird diese in wirtschaftlichvertretbarem Maße zugrunde legen.
DieLizenzgeberin sichert zu, dass Professional Services stets nach den jeweilsgeltenden technischen Standards erbracht werden.
ZurVereinbarung von Professional Services werden die Parteien zum Service Angeboteine Leistungsbeschreibung erarbeiten und unterzeichnen, welche detailliert dieZielvorgaben, Erwartungen, den Zeitrahmen und die Kosten der ProfessionalServices aufzeigt. Ohne unterzeichnetes Service Angebot undLeistungsbeschreibung besteht keine Verpflichtung der Lizenzgeberin zurErbringung von Professional Services. Aus diesem Grunde sind die im ServiceAngebot und dessen Leistungsbeschreibung detailliert aufgeführten Informationen,Spezifikationen und Leistungsumfänge in Bezug auf die Konfiguration oderImplementation von Leistungsergebnissen für die Parteien bindend. Es liegt imVerantwortungsbereich der Lizenznehmerin, im Vorfeld alle notwendigen underwarteten Funktionalitäten klar zu kommunizieren, sodass diese in derLeistungsbeschreibung vermerkt sind. Die Lizenzgeberin schuldet lediglich diein der Leistungsbeschreibung aufgeführten Spezifikationen und Funktionalitäten.Darüberhinausgehende Erwartungen des Lizenznehmers sind in keinem FallVertragsbestandteil oder Teil der geschuldeten Leistung. An die Übermittlungvon Spezifikationen geknüpfte Fristen sind durch den Lizenznehmer zwingendeinzuhalten, um die Bereitstellung der Leistungsergebnisse nicht zu verzögern.
Jedes ServiceAngebot bzw. jede Leistungsbeschreibung für Professional Services nimmt automatischBezug auf die Sondervorschriften dieses Anhangs, des zugrundeliegendenLizenzvertrages, sowie der AGB der IDAT GmbH, sofern im Service Angebot nichtausdrücklich anderweitig vereinbart.
2. Leistungsänderungen
Sofernwährend der Erbringung von Professional Services Änderungen oder Erweiterungender zu leistenden Professional Services und der damit verbundenenServicegebühren vereinbart werden, werden diese in einem Nachtrag zum ServiceAngebot detailliert niedergelegt und nach beiderseitiger Unterzeichnung indieses einbezogen. Servicegebühren für bereits erbrachte und gegebenenfallsdadurch obsolet werdende Leistungen der Lizenzgeberin werden nichtzurückerstattet.
3. ErweiterteMitwirkungspflichten der Lizenznehmerin
Nebenden im Lizenzvertrag und den IDAT AGB festgelegten, generellenMitwirkungspflichten der Lizenznehmerin, kommen im Falle der Leistung vonProfessional Services durch die Lizenzgeberin weitere spezifischeMitwirkungspflichten hinzu, welche es der Lizenzgeberin ermöglichen sollen,Professional Services im vereinbarten Umfang und Zeitraum leisten zu können.Dies kann neben der (kostenfreien) Zurverfügungstellung von Equipment, Daten,Computersystemen, Testmöglichkeiten und Arbeitsplätzen auch die Abstellungspezialisierter Mitarbeiter der Lizenznehmerin sein, welche durch ihrespezifischen Kenntnisse zur Erreichung der Zielvorgaben notwendig sind. DieLizenzgeberin haftet nicht für Schlecht- bzw. Nichtleistung der ProfessionalServices, welche auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten derLizenznehmerin beruht.
4. Abnahme
DieLizenzgeberin wird die Lizenznehmerin schriftlich (auch z.B. per E-Mail) überdie Fertigstellung der jeweiligen Professional Services bzw. deren vereinbarterMeilensteine in Kenntnis setzen und ihr die Leistungsresultate zur Abnahme zur Verfügungstellen. Ab dem dokumentierten Datum der Zurverfügungstellung („Lieferdatum“) obliegt es derLizenznehmerin, binnen eines Zeitraums von 14 Kalendertagen die geliefertenLeistungsresultate zu sichten und umfangreich zu prüfen, ob die imunterzeichneten Service Angebot und der Leistungsbeschreibung schriftlichfestgelegten Zielvorgaben erreicht wurden.
Soferndie Leistungsresultate den in der Leistungsbeschreibung gesetzten Zielvorgabenentsprechen, wird die Lizenznehmerin die Abnahme während der o.g. Fristschriftlich (z.B. per E-Mail) gegenüber der Lizenzgeberin bestätigen.
Fürden Fall dass die gesetzten Zielvorgaben der Professional Services nach Ansichtder Lizenznehmerin nicht erreicht wurden, ist diese verpflichtet, derLizenzgeberin innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Lieferdatum einendetaillierten Bericht der fehlerhaften oder fehlenden Funktionalitäten derLeistungsresultate unter Verweis auf die Leistungsbeschreibung vorzulegen („Fehlerbericht“).
Soweitund sofern sich der Fehlerbericht zurecht auf im Service Angebot und derLeistungsbeschreibung enthaltene Teile der Leistungsresultate bezieht, hat dieLizenzgeberin sodann 14 weitere Kalendertage Zeit, die fehlerhaften oderfehlenden Funktionalitäten der Leistungsresultate nachzuliefern.
Nachentsprechender Nachlieferung hat die Lizenznehmerin weitere 7 KalendertageZeit, die korrigierten Leistungsresultate erneut zu testen. Dieser Liefer- undTestzyklus wird solange wiederholt, bis eine Abnahme erfolgt. Diese kannentweder durch ein schriftliches und unterzeichnetes Abnahmeprotokoll seitensder Lizenznehmerin oder automatisch durch Nichteinreichung eines Fehlerberichtsdurch die Lizenznehmerin innerhalb der oben genannten Fristen erfolgen. Eine solchefiktive Abnahme setzt Abnahmereife voraus und tritt nur ein, wenn innerhalb derFristen kein qualifizierter Fehlerbericht zu den vereinbarten Spezifikationeneingeht. Fehlerberichte oder Teile davon, die sich auf nicht geschuldeteLeistungsresultate beziehen, setzen keinen neuen Liefer- und Testzyklus inKraft oder verschieben die Abnahme.
Des Weiterengelten die Leistungsresultate auch ohne ausdrückliche Abnahmeerklärung alsdurch die Lizenznehmerin abgenommen, sobald diese die Leistungsresultate zuanderen als lediglich Testzwecken einsetzt (z.B. in ihrer Produktivumgebung).
5. Servicegebühren
DieLizenznehmerin hat die im entsprechenden Service Angebot aufgeführten undakzeptierten Servicegebühren für Professional Services an die Lizenzgeberin zuzahlen. Sofern nicht im Service Angebot anderweitig vereinbart, sind 70 % derServicegebühren vorab mit Unterzeichnung des Auftrages zu Zahlung fällig, 30 %bei erfolgter Abnahme (vgl. Ab schnitt 4 oben).
Hinzukommen gegebenenfalls notwendig gewordene, angemessene Reisekosten und sonstigeGebühren, welche mit der Leistungserbringung in unmittelbarem Zusammenhangstanden. Sofern nicht ausdrücklich durch die Parteien anderweitig schriftlichfestgelegt, gelten die in den IDAT AGB festgelegten Zahlungsmodalitäten.
Alle durchdie Lizenzgeberin ausgewiesenen Gebühren verstehen sich als Nettogebühren,zuzüglich aller anfallenden Steuern und Abgaben jedweder Art. Es wirdvollumfänglich verwiesen auf die zugrundeliegenden IDAT AGB.
6. Rechtean Leistungsresultaten
Abschnitt10 der IDAT AGB findet grundsätzlich auch Anwendung auf Leistungsresultate vonProfessional Services. Sofern nicht anderweitig ausdrücklich durch die Parteienim Service Angebot festgelegt, verbleiben jegliche Immaterialgüterrechte an denLeistungsresultaten, Entwicklungen, Erfindungen, der Technologie und demSourcecode der Leistungsresultate bei der Lizenzgeberin und deren eigenerLizenzgeber. Der Lizenznehmerin wird entsprechend den Vorschriften desLizenzvertrages lediglich ein beschränktes Nutzungsrecht an denLeistungsresultaten eingeräumt.
7. Kündigungund Aussetzung
Solltedie Lizenznehmerin mit einer oder mehrerer ihrer Verpflichtungen aus demLizenzvertrag oder diesem Anhang in Verzug geraten, ist die Lizenzgeberinberechtigt, die Erbringung von Professional Services und die Lieferung derentsprechenden Leistungsresultate auszusetzen, bis die Pflichtverletzungausgeräumt ist. Eine derartige Aussetzung führt nicht zum Lieferverzug derLizenzgeberin. Vielmehr werden alle Lieferfristen automatisch um die Dauer einer zulässigen Aussetzungverlängert, sofern die Aussetzung kausal auf eine Pflichtverletzung derLizenznehmerin zurückzuführen ist. Die Lizenzgeberin informiert dieLizenznehmerin unverzüglich über die Aussetzung und neue Termine.
ProfessionalServices können während deren Erbringung von beiden Parteien schriftlichgekündigt werden. Im Falle einer derartigen Kündigung durch die Lizenznehmerinhat diese diejenigen Teile der Servicegebühren und Auslagen für Leistungen andie Lizenzgeberin zu zahlen, welche bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereitserbracht wurden oder für welche bereits umfangreiche Vorbereitungsleistungenerbracht wurden.
8. Bezugnahmeauf Lizenzvertrag und AGB
Sofernund soweit nicht anderweitig in diesem Anhang oder einem entsprechenden ServiceAngebot festgelegt, gelten die Regelungen des Lizenzvertrages und der IDAT AGB vollumfänglichauch für die Erbringung von Professional Services. Durch Unterzeichnung desLizenzvertrages stimmen die Parteien den Vorschriften dieses Anhangs und denIDAT AGB als integrale Bestandteile der vertraglichen Geschäftsverbindung derParteien ausdrücklich zu.