IDAT LIZENZBEDINGUNGEN

Diese Lizenzbedingungen (nachfolgend auch der „Lizenzvertrag“ genannt) gelten für eigene Softwareprodukte der IDAT GmbH, Pfnorstraße 10, 64283 Darmstadt (die „Lizenzgeberin“, im Rahmen der AGB auch „IDAT“ genannt), als auch für Softwareprodukte, welche durch die Lizenzgeberin vertrieben werden und entfalten ab Übergabe der Softwareprodukte (das „Vertragsdatum“) durch die Lizenzgeberin Wirksamkeit zwischen Ihnen als Lizenznehmerin (die „Lizenznehmerin“, im Rahmen der zugrundeliegenden AGB auch „Kunde“ genannt) und der Lizenzgeberin. Die Lizenzgeberin, sowie die Lizenznehmerin sind je eine „Partei“ dieses Lizenzvertrages und werden gemeinsam auch als die „Parteien“ referenziert.
Die Lizenzgeberin behält sich das Recht vor, diese Lizenzbedingungen auch nachträglich einer fortgesetzten Lizenzierung ihrer Produkte ab dem folgenden Lizenzierungszeitraum (ebenso das „Vertragsdatum“) zugrunde zu legen, sofern sie diese Lizenzbedingungen in schriftlicher Form der Lizenznehmerin vor Beginn des neuen Lizenzierungszeitraums zur Verfügung gestellt hat und diese die Lizenz ungekündigt weiter nutzt.

Die Lizenzgeberin ist ein IT Unternehmen, welches sich mit der Entwicklung, dem Verkauf und dem Wiederverkauf von Softwarelösungen für die Bauindustrie beschäftigt. Sie tritt dabei auch als autorisierte Wiederverkäuferin von Softwareprodukten Dritter auf, welche zum Teil integrale Bestandteile der Lösungen der Lizenzgeberin darstellen.

Die Lizenznehmerin ist ein produzierendes Unternehmen bzw. ein Handwerksbetrieb und beabsichtigt, die Software der Lizenzgeberin für ihre geschäftlichen Zwecke und Herstellungsprozesse zu nutzen.

Dieser Lizenzvertrag (inklusive seiner derzeitigen und zukünftigen Anhänge) basiert auf dem zwischen den Parteien ausgehandelten Angebot, sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IDAT GmbH in ihrer jeweils aktuellen Fassung, welche jeweils integrale Bestandteile dieses Lizenzvertrages darstellen und gemeinsam die vertragliche Grundlage der Geschäftsbeziehung der Parteien darstellen.

1. Nutzungsrecht (Lizenz)

1.1. Vorübergehende Nutzungsrechte (Abonnementlizenzen)
Im Falle einer im Angebot vereinbarten Überlassung vorübergehender Nutzungsrechte (Abonnementlizenzen) an Softwareprodukten der Lizenzgeberin oder deren eigener Lizenzgeber, räumt die Lizenzgeberin der Lizenznehmerin ab dem Vertragsdatum ein einfaches, begrenztes, zeitlich limitiertes, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den im Angebot näher aufgeführten Softwareprodukten (die „Software“) nebst Benutzerdokumentation ein.

1.2. Dauerhafte Nutzungsrechte (Kauflizenzen)
Im Falle einer im Angebot vereinbarten Überlassung dauerhafter Nutzungsrechte (Kauflizenzen) an Softwareprodukten der Lizenzgeberin oder deren eigener Lizenzgeber, räumt die Lizenzgeberin der Lizenznehmerin ab dem Vertragsdatum ein einfaches, begrenztes, dauerhaftes, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der im Angebot näher aufgeführten Software nebst Benutzerdokumentation ein.

1.3. Die Lizenznehmerin ist in den Fällen des Abschnitts 1.1 und 1.2 nach Maßgabe des unterzeichneten Angebots befugt, die Software für eine begrenzte Anzahl von Installationen oder für eine begrenzte Anzahl von Usern während des Lizenzierungszeitraums für ihre eigenen wirtschaftlichen Zwecke einzusetzen. Hierbei darf die Anzahl der Installationen bzw. User in keinem Fall die im Angebot festgelegte Anzahl übersteigen, ohne dass die entsprechende Lizenz erweitert wird.

1.4. Die Software gilt als durch die Lizenznehmerin eingesetzt, sofern und sobald sie mit einem gültigen Lizenzschlüssel an die Lizenznehmerin übergeben wird. Ein Einsatz der Software auf einem Server ist nicht zu dem Zweck gestattet, hierdurch Dritten die Funktionalitäten der Software zugänglich zu machen (z.B. in Form von „Software as a Service (SaaS)“). Ebenso umfasst die eingeräumte Lizenz keine Berechtigung zum Wiederverkauf, einer Unterlizenzierung bzw. dem Vertrieb der Software oder der Lizenz selbst.

1.5. Die Software wird der Lizenznehmerin im Rahmen dieses Vertrages ausschließlich im Objektcode zur Verfügung gestellt.

1.6. Die Software kann zu Teilen auf einer rechtmäßig hierfür genutzten und lizenzierten Software eines Drittanbieters („white-labelling“) basieren, sowie auf technischen Eigenentwicklungen und Anpassungen der Lizenzgeberin.
Sofern im Angebot separat niedergelegt, ist das eingeräumte Nutzungsrecht räumlich auf ein bestimmtes Territorium beschränkt. Andernfalls gilt das Nutzungsrecht weltweit. Dabei ist Abschnitt 12 (Export) der IDAT AGB zu beachten.

1.7. Die Lieferung der Software an die Lizenznehmerin erfolgt Ex Works (EXW Incoterms 2020) am Sitz der Lizenzgeberin. Die Lizenznehmerin ist nicht berechtigt, die Annahme der Software wegen unwesentlicher, den Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigender Mängel abzulehnen. Sollte jedoch eine derartige Ablehnung erfolgen, geht das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Software auf die Lizenznehmerin über. Es gilt § 377 HGB.

1.8. Die Lizenzgeberin kann der Lizenznehmerin auf Anfrage die Möglichkeit eröffnen, bereits bestehende, vorübergehende Nutzungsrechte (3-Monats oder 12-Monats Abonnementlizenzen) an bestimmten Softwareprodukten innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten ab Übergabe an die Lizenznehmerin (vgl. Abschnitt 1.4) in dauerhafte Nutzungsrechte (Kauflizenzen) umzuwandeln, sodass ab dem Zeitpunkt der Umwandlung die entsprechenden Vorschriften bezüglich Kauflizenzen zur Anwendung kommen („Nachträgliche Lizenzumwandlung“). Auf Anfrage erstellt die Lizenzgeberin ein dementsprechendes Umwandlungsangebot zu den in Abschnitt 2 dieses Vertrages näher beschriebenen Umwandlungskonditionen. Eine Umwandlung nach Ablauf dieser 24 Monats-Frist ist ausgeschlossen. Eine solche „Nachträgliche Lizenzumwandlung“ ist nicht für alle Lizenz- oder Softwareprodukt-Typen möglich.

1.9. Die Lizenzgeberin kann der Lizenznehmerin alternativ zudem die Möglichkeit eines „Abonnementkaufs“ von Lizenzen eröffnen, sofern dieser bereits zu Beginn der Lizenzlaufzeit im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde und für den jeweiligen Lizenz- bzw. Softwareprodukt-Typ verfügbar ist. Ein Abonnementkauf ermöglicht es der Lizenznehmerin, die entsprechenden IDAT Softwareprodukte auf monatlicher Basis mit einer Mindestlaufzeit von 36 Monaten ab Übergabe zu Abonnementkauf-Konditionen zu lizenzieren. Nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit und nach Eingang der letzten monatlichen Lizenzvergütungszahlung seitens der Lizenznehmerin, wandeln sich die betreffenden Abonnementlizenzen automatisch in dauerhafte Nutzungsrechte (Kauflizenzen) um, sodass ab diesem Zeitpunkt lediglich noch jährliche Wartungsgebühren nach der dann geltenden IDAT Preisliste anfallen, sofern die Lizenznehmerin die Aufrechterhaltung von Softwarewartungsleistungen wünscht. Ein solcher Abonnementkauf ist nicht für alle Lizenz- oder Softwareprodukt-Typen möglich.

2. Lizenzvergütungen

2.1. Die im Angebot und den Anhängen zu diesem Lizenzvertrag spezifizierte Software kommt ab ihrer Übergabe an die Lizenznehmerin (vgl. Abschnitt 1.4) in Nutzung, wodurch Lizenzvergütungen zur Zahlung an die Lizenzgeberin fällig werden.
Diese sind nach Maßgabe des Angebots entweder einmonatlich, dreimonatlich oder zwölfmonatlich wiederkehrende (Abonnementlizenzen) oder einmalige (Kauflizenzen) Vergütungen. Ebenso werden, sofern vereinbart, die im Angebot ebenfalls aufgeführten Wartungsgebühren fällig oder sind, im Falle von Abonnementlizenzen in den Abonnementlizenzvergütungen bereits inkludiert.

2.2. Im Falle einer in Abschnitt 1.8 dieses Lizenzvertrages beschriebenen und vereinbarten, „Nachträglichen Lizenzumwandlung“ von Abonnementlizenzen in Kauflizenzen innerhalb von 24 Monaten ab Übergabe der Lizenzen an die Lizenznehmerin, rechnet die Lizenzgeberin 60 % der bis zu diesem Zeitpunkt an sie gezahlten Abonnementlizenzvergütungen auf den dann jeweils fälligen Lizenzkaufpreis an. Sowohl der daraus resultierende Lizenzkaufpreis, als auch die angerechneten Abonnementlizenzvergütungen werden durch die Lizenzgeberin im jeweiligen Umwandlungsangebot ebenso detailliert ausgewiesen, wie die anschließend wiederkehrend anfallenden Gebühren für Support- und Unterhaltungsleistungen seitens der Lizenzgeberin. Eine „Nachträgliche Lizenzumwandlung“ von 1-Monats Abonnementlizenzen ist grundsätzlich nicht möglich.

2.3. Im Falle eines in Abschnitt 1.9 dieses Lizenzvertrages beschriebenen Abonnementkaufs wandeln sich die zuvor als monatliche Abonnementlizenzen überlassenen Softwarenutzungsrechte mit Ablauf der definierten Laufzeit von 36 Monaten in dauerhafte Nutzungsrechte um, sodass anschließend keine wiederkehrenden Lizenzvergütungen mehr für diese Lizenzen geschuldet werden, es aber einer gesonderten Wartungsvereinbarung für den weiteren Empfang von Support- und Unterhaltungsleistungen bedarf. Es wird vollumfänglich auf die weiteren Bedingungen des Abschnitts 1.9 verwiesen.

2.4. Sofern nicht anderweitig im Angebot angegeben, richtet sich die Zahlung aller Lizenzvergütungen und Wartungsgebühren nach den AGB der IDAT GmbH in ihrer jeweils geltenden Fassung.

3. Technischer Support und Unterhaltung der Software

3.1. Die Lizenzgeberin leistet in Bezug auf die Software gegenüber der Lizenznehmerin technischen First-Level-Support sowohl für eigenentwickelte, wie auch für Fremdkomponenten der Software nach Maßgabe des Anhangs „Technischer Support“ zu diesem Lizenzvertrag , sofern die im Angebot dafür vorgesehene Wartungsgebühr durch die Lizenznehmerin an die Lizenzgeberin gezahlt wurde.

Im Falle von Abonnementlizenzen beinhaltet die im Angebot ausgewiesene, wiederkehrende Lizenzgebühr bereits die entsprechende Wartungsgebühr für die Berechtigung zum Erhalt von Support- und Unterhaltungsleistungen innerhalb der Lizenzlaufzeit. Sofern und solange diese wiederkehrende Lizenzgebühr durch die Lizenznehmerin fortlaufend gezahlt wird, ist diese berechtigt, Supportanfragen in Bezug auf die Software zu stellen und die im Anhang zu diesem Lizenzvertrag beschriebenen Unterhaltungsleistungen (z.B. Updates, Upgrades, Bug-fixes) seitens der Lizenzgeberin zu empfangen.

Vergütungen für Kauflizenzen (dauerhafte Nutzungsrechte) beinhalten ab Übergabe an die Lizenznehmerin (vgl. Abschnitt 1.4) Support- und Unterhaltungsleistungen seitens der Lizenzgeberin für einen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten. Für den Fall, dass Support- und Unterhaltungsleistungen nicht verlängert wurden, sind Support- und Unterhaltungsleistungen der Lizenzgeberin gegenüber nach den dann geltenden Sätzen separat zu vergüten.

Support- und Unterhaltungszeiträume für Kauflizenzen verlängern sich zu deren Ablaufdatum automatisch kostenpflichtig um weitere 12 Monate, sofern diese nicht mindestens 2 Monate vor ihrem Ablaufdatum schriftlich (E-Mail, Post, Fax) gegenüber der Lizenzgeberin gekündigt wurden. Zum Verlängerungszeitpunkt erlangt die Lizenzgeberin Anspruch auf Zahlung der Wartungsgebühr im Voraus für die kommenden 12 Monate.

3.2. Support- und Unterhaltungsleistungen im Hinblick auf Drittanbieterkomponenten leistet die Lizenzgeberin jeweils nach ihren technischen Möglichkeiten. Sofern eine Anfrage nach technischem Support in Bezug auf eine Drittanbieterkomponente nicht hinreichend durch die Lizenzgeberin beantwortet werden kann, wird diese die Anfrage an den jeweiligen Drittanbieter zur Lösung eskalieren. Dabei können auf Wunsch die Kontaktdaten der Lizenznehmerin an den Drittanbieter übergeben werden, um eine direkte Beantwortung der Anfrage zwischen dem Drittanbieter und der Lizenznehmerin zu ermöglichen. Die Lizenznehmerin willigt für diesen Fall hiermit in diese Weitergabe von Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung ein.
Da die Lizenzgeberin im Hinblick auf Support für Drittanbieterkomponenten gegebenenfalls von Informationen des jeweiligen Drittanbieters abhängig ist, können die Reaktionszeiten entsprechend variieren. Es wird vollumfänglich auf den Anhang „Technischer Support“ verwiesen, welcher diesem Lizenzvertrag als integraler Bestandteil beigefügt ist.

3.3. Die Lizenzgeberin stellt der Lizenznehmerin nach Verfügbarkeit Updates, Upgrades, Fehlerbehebungen und Überarbeitungen der Software zur Verfügung, welche sie während des Lizenzierungszeitraums veröffentlicht. Die Lizenzgeberin steht jedoch unter keiner Verpflichtung, solche Updates, Upgrades, Fehlerbehebungen oder Überarbeitungen anzubieten.
Soweit und sofern die Lizenzgeberin jedoch Updates, Upgrades, Fehlerbehebungen und Überarbeitungen veröffentlicht, ist die Lizenznehmerin dazu angehalten, diese in ihre Installation zu übernehmen, um eine fortwährende Supportleistung und die Sicherheit der eingesetzten Systeme zu gewährleisten. Soweit die Lizenznehmerin es unterlässt, Updates, Upgrades, Fehlerbehebungen und Überarbeitungen innerhalb einer angemessenen Frist von maximal 4 Wochen ab Veröffentlichung durch die Lizenzgeberin in ihre Installation zu übernehmen, wird die Lizenzgeberin von der Haftung für dadurch verursachte Schäden befreit und die Erbringung von technischem Support durch die Lizenzgeberin könnte eingeschränkt oder unmöglich werden.

4. Professional Services

Weitergehende Entwicklungsleistungen der Lizenzgeberin, welche die im Auftrag beschriebenen Lizenzierungs- oder Serviceleistungen übersteigen, können nach entsprechender Beauftragung durch die Lizenznehmerin als zusätzliche Leistungen („Professional Services“) gesondert vereinbart und nach Aufwand berechnet werden. Die für Professional Services geltenden Sondervorschriften sind im Anhang „Professional Services“ zu diesem Vertrag niedergelegt und basieren zudem auf den AGB der IDAT GmbH. Jegliche Folgebeauftragungen für Professional Services basieren ebenfalls auf diesen Regelungen und werden auf Basis eines separaten Angebots und ggf. einer Leistungsbeschreibung gegenüber der Lizenznehmerin abgerechnet und geleistet.

5. Vertragslaufzeit

Die Laufzeit dieses Lizenzvertrages beginnt mit dem auf Seite 1 dieses Vertrages definierten Vertragsdatum und entfaltet Wirkung gegenüber den Vertragsparteien bis zum Ablauf der letzten unter diesem Vertrag und den AGB gewährten Softwarelizenz (die „Vertragsdauer“).

Sofern im Angebot nicht anderweitig zwischen den Parteien festgelegt, besitzen Abonnementlizenzen gemäß den zugrundeliegenden AGB der Lizenzgeberin einen produktabhängigen Mindest-Lizenzierungszeitraum von entweder einem, drei oder zwölf Monaten ab Übergabe an die Lizenznehmerin (vgl. Abschnitt 1.4.), welcher sich wiederkehrend automatisch zum jeweiligen Ablaufdatum erneut um denselben Zeitraum verlängert, bis eine Kündigung der Lizenzen erfolgt.

Hinsichtlich Kauflizenzen ist die Vertragslaufzeit dieses Lizenzvertrages unbestimmt. Dieser Lizenzvertrag und die zugrundeliegenden AGB der Lizenzgeberin entfalten Wirkung gegenüber den Parteien, solange die vertragsgegenständliche Software durch die Lizenznehmerin eingesetzt wird. Auch eine zwischenzeitliche, vorübergehende oder dauerhafte Nutzungsaufgabe durch die Lizenznehmerin setzt die Normen dieses Lizenzvertrages nicht außer Kraft und entbindet die Parteien nicht von ihren entsprechenden Vertragspflichten.

6. Vertragskonstrukt

6.1. Die vertragliche Verbindung der Parteien basiert auf den folgenden, sich ergänzenden Dokumenten:

o Angebot
o Lizenzvertrag nebst Anhänge
o AGB der IDAT GmbH

Dabei gilt das Prinzip der Spezialität, sodass das Angebot dem Lizenzvertrag und der Lizenzvertrag seinerseits den AGB rangmäßig im Falle von Unterschieden vorgeht. Die drei vorgenannten Vertragsbestandteile bilden die gesamte Vertragsbeziehung zwischen den Parteien. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich im Angebot vermerkt, sind keine Nebenabreden getroffen und alle anderslautenden oder weitergehenden Bedingungen der Lizenznehmerin einvernehmlich abbedungen.

6.2. Mit Unterzeichnung des Angebots und/oder des Lizenzvertrages erkennt die Lizenznehmerin die AGB der IDAT GmbH ausdrücklich als Vertragsbestandteil an.

6.3. Die Unterzeichner dieses Vertrages bestätigen mit Ihrer Unterschrift, dass sie rechtlich oder einzelvertraglich dazu befugt sind, rechtsverbindliche Willenserklärungen für und im Namen der agierenden Unternehmen abzugeben. Fehlende Vertretungsmacht bewirkt keine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit dieses Vertrages.

Anhänge:
– Technischer Support
– Professional Services

ANHANG
TECHNISCHER SUPPORT

1. Die in diesem Anhang niedergelegten Sondervorschriften für die Erbringung von technischem Support, nehmen vollumfänglich Bezug auf den zugrundeliegenden IDAT Lizenzvertrag (der „Lizenzvertrag“), sowie auf die AGB der IDAT GmbH (die „AGB“).

2. Bezugnehmend auf Abschnitt 3 des Lizenzvertrages leistet die Lizenzgeberin an die Lizenznehmerin technischen First-Level Support, sofern die jeweils aktuell angefallene Wartungsgebühr durch die Lizenznehmerin an die Lizenzgeberin gezahlt wurde. Die Erbringung von Supportleistungen richtet sich maßgeblich nach den Bestimmungen des Angebots, des Lizenzvertrages, sowie den IDAT AGB, sofern keine explizit anderweitige Regelung schriftlich getroffen wurde. Ohne bestehende Wartungsvereinbarung oder laufenden Wartungszeitraum sind Support- und Unterhaltungsleistungen der Lizenzgeberin gegenüber nach den dann geltenden Sätzen separat zu vergüten.

3. Der technische Support der Lizenzgeberin kann durch die Lizenznehmerin bereichsbezogen über www.idat.de/support per E-Mail erreicht werden und ist während der üblichen Geschäftszeiten der Lizenzgeberin (Mo-Fr. 09:00-17:00, exklusive Feiertage Hessen / Deutschland) verfügbar.
Nach erfolgter Anfrage an den technischen Support der Lizenzgeberin wird diese den Erhalt der Anfrage schnellstmöglich per E-Mail oder bei Bedarf telefonisch bestätigen und sodann an einer Lösung der Anfrage arbeiten. Dabei kann die Bearbeitungszeit je nach technischer Komplexität der Anfrage variieren und ist zudem abhängig davon, ob zur Beantwortung der Anfrage ein Drittanbieter herangezogen werden muss.

4. Die Lizenznehmerin wird jeder Supportanfrage initial eine Dringlichkeitsstufe nach der folgenden Matrix zuordnen, welche sodann durch die Lizenzgeberin im Laufe der Supportleistung ggf. angepasst wird.

Dringlichkeitsstufe Beschreibung
Stufe 1 Ein zentraler Bestandteil der Software oder die Software selbst ist nicht funktionsfähig oder antwortet nicht, sodass eine Verwendung nicht möglich ist und abhängige Produktionsprozesse nicht ausgeführt werden können.
Stufe 2 Die Software selbst funktioniert und / oder antwortet auf Eingaben, jedoch ist ein Bestandteil oder eine Funktionalität nicht erreichbar, sodass bestimmte Prozesse nicht ausgeführt werden.
Die Software zeigt ein Fehlverhalten durch Ausgabe fehlerhafter Ergebnisse.
Stufe 3 Die Software funktioniert ordnungsgemäß, jedoch bestehen Fragen zur Anwendung, Nutzung, Einrichtung oder Installation etc.

Abhängig von der gewählten und durch die Lizenzgeberin ggf. angepassten Dringlichkeitsstufe, wird diese sodann die notwendigen Maßnahmen ergreifen und Ressourcen auf die Lösung der Anfrage allokieren. Sobald durch die Lizenzgeberin eine Lösung oder ein Workaround für das geschilderte Problem bereitgestellt wird, erfolgt eine formale Beendigung der Anfrage oder ggf. Neueinstufung der Dringlichkeit durch die Lizenzgeberin per E-Mail.

5. Sollte die Lizenznehmerin mit der Bearbeitung, Beendigung oder Neueinstufung der gestellten Anfrage nicht einverstanden sein, so steht ihr eine Eskalation des Vorgangs an support-eskalation(at)idat.de offen.

6. Technischer Support der Lizenzgeberin umfasst lediglich die technische Unterstützung der Lizenznehmerin in Bezug auf die georderten und gelieferten Softwarebestandteile und Funktionalitäten. Individualisierungen, Weiterentwicklungen, Migrationen, Update-Installationen und generelle Entwicklungen (z.B. Feature-Requests) unterfallen nicht dem technischen Support und können ggf. als Professional Services mit der Lizenzgeberin separat vereinbart werden (siehe Anhang Professional Services). Das Aufsetzen, die Pflege, die Unterhaltung und die Instandsetzung der zugrundeliegenden, technischen Infrastruktur der Lizenznehmerin ist ebenfalls ausdrücklich kein Bestandteil der Supportleistungen der Lizenzgeberin und obliegt ausschließlich der Lizenznehmerin, welche auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen hat, dass ihre technische Infrastruktur stets die Mindestanforderungen der Softwareprodukte entspricht oder diese übertrifft.

7. Vor und während der Beauftragung von technischem Support, wird die Lizenznehmerin dafür Sorge tragen, dass alle Daten ordnungsgemäß gespeichert und (z.B. durch abgesonderte Backups) gesichert wurden. Die Lizenzgeberin trägt keine Verpflichtung zum Backup von Daten vor Beginn der Supportleistung. Im Laufe der Leistung von technischem Support kann ein Herunterfahren des Systems vonnöten werden. Die Lizenznehmerin trägt dafür Sorge, dass hierdurch Produktionsprozesse nicht gestört werden. Eine Haftung der Lizenzgeberin für Schäden oder entgangenen Gewinn aufgrund der Leistung von technischem Support ist ausgeschlossen.

8. Sofern und soweit nicht anderweitig in diesem Anhang oder einem entsprechenden Angebot festgelegt, gelten die Regelungen des Lizenzvertrages und der IDAT AGB vollumfänglich auch für die Erbringung von technischem Support. Durch Unterzeichnung des Lizenzvertrages stimmen die Parteien den Vorschriften dieses Anhangs und den IDAT AGB als integrale Bestandteile der vertraglichen Geschäftsverbindung der Parteien ausdrücklich zu.

 

ANHANG
PROFESSIONAL SERVICES

Die in diesem Anhang niedergelegten Sondervorschriften für die Erbringung von Professional Services nehmen vollumfänglich Bezug auf ein zugrundeliegendes Angebot, den IDAT Lizenzvertrag (der „Lizenzvertrag“), sowie die AGB der IDAT GmbH, welche integrale Bestandteile der Geschäftsbeziehung der Parteien darstellen.

1. Zusätzliche Serviceleistungen
Neben der Lizenzierung der Software durch die Lizenzgeberin im Rahmen des Lizenzvertrages, besteht ebenso die Möglichkeit einer Beauftragung weitergehender Individualleistungen („hier „Professional Services“) von der Lizenzgeberin mittels des Auftrages oder eines separaten, schriftlichen Angebots (in diesem Anhang auch „Service Angebot“ genannt) nebst einer detaillierten Leistungsbeschreibung (die „Leistungsbeschreibung“).
Bei der Erbringung von Professional Services ist die Lizenzgeberin an die im entsprechenden Service Angebot und dessen Leistungsbeschreibung niedergelegten Spezifikationen und Zielvorgaben gebunden und wird diese in wirtschaftlich vertretbarem Maße zugrunde legen.
Die Lizenzgeberin sichert zu, dass Professional Services stets nach den jeweils geltenden technischen Standards erbracht werden.

Zur Vereinbarung von Professional Services werden die Parteien zum Service Angebot eine Leistungsbeschreibung erarbeiten und unterzeichnen, welche detailliert die Zielvorgaben, Erwartungen, den Zeitrahmen und die Kosten der Professional Services aufzeigt. Ohne unterzeichnetes Service Angebot und Leistungsbeschreibung besteht keine Verpflichtung der Lizenzgeberin zur Erbringung von Professional Services. Aus diesem Grunde sind die im Service Angebot und dessen Leistungsbeschreibung detailliert aufgeführten Informationen, Spezifikationen und Leistungsumfänge in Bezug auf die Konfiguration oder Implementation von Leistungsergebnissen für die Parteien bindend. Es liegt im Verantwortungsbereich der Lizenznehmerin, im Vorfeld alle notwendigen und erwarteten Funktionalitäten klar zu kommunizieren, sodass diese in der Leistungsbeschreibung vermerkt sind. Die Lizenzgeberin schuldet lediglich die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Spezifikationen und Funktionalitäten. Darüberhinausgehende Erwartungen des Lizenznehmers sind in keinem Fall Vertragsbestandteil oder Teil der geschuldeten Leistung. An die Übermittlung von Spezifikationen geknüpfte Fristen sind durch den Lizenznehmer zwingend einzuhalten, um die Bereitstellung der Leistungsergebnisse nicht zu verzögern.

Jedes Service Angebot bzw. jede Leistungsbeschreibung für Professional Services nimmt automatisch Bezug auf die Sondervorschriften dieses Anhangs, des zugrundeliegenden Lizenzvertrages, sowie der AGB der IDAT GmbH, sofern im Service Angebot nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.

2. Leistungsänderungen
Sofern während der Erbringung von Professional Services Änderungen oder Erweiterungen der zu leistenden Professional Services und der damit verbundenen Servicegebühren vereinbart werden, werden diese in einem Nachtrag zum Service Angebot detailliert niedergelegt und nach beiderseitiger Unterzeichnung in dieses einbezogen. Servicegebühren für bereits erbrachte und gegebenenfalls dadurch obsolet werdende Leistungen der Lizenzgeberin werden nicht zurückerstattet.

3. Erweiterte Mitwirkungspflichten der Lizenznehmerin
Neben den im Lizenzvertrag und den IDAT AGB festgelegten, generellen Mitwirkungspflichten der Lizenznehmerin, kommen im Falle der Leistung von Professional Services durch die Lizenzgeberin weitere spezifische Mitwirkungspflichten hinzu, welche es der Lizenzgeberin ermöglichen sollen, Professional Services im vereinbarten Umfang und Zeitraum leisten zu können. Dies kann neben der (kostenfreien) Zurverfügungstellung von Equipment, Daten, Computersystemen, Testmöglichkeiten und Arbeitsplätzen auch die Abstellung spezialisierter Mitarbeiter der Lizenznehmerin sein, welche durch ihre spezifischen Kenntnisse zur Erreichung der Zielvorgaben notwendig sind. Die Lizenzgeberin haftet nicht für Schlecht- bzw. Nichtleistung der Professional Services, welche auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten der Lizenznehmerin beruht.

4. Abnahme
Die Lizenzgeberin wird die Lizenznehmerin schriftlich (auch z.B. per E-Mail) über die Fertigstellung der jeweiligen Professional Services bzw. deren vereinbarter Meilensteine in Kenntnis setzen und ihr die Leistungsresultate zur Abnahme zur Verfügung stellen. Ab dem dokumentierten Datum der Zurverfügungstellung („Lieferdatum“) obliegt es der Lizenznehmerin, binnen eines Zeitraums von 14 Kalendertagen die gelieferten Leistungsresultate zu sichten und umfangreich zu prüfen, ob die im unterzeichneten Service Angebot und der Leistungsbeschreibung schriftlich festgelegten Zielvorgaben erreicht wurden.
Sofern die Leistungsresultate den in der Leistungsbeschreibung gesetzten Zielvorgaben entsprechen, wird die Lizenznehmerin die Abnahme während der o.g. Frist schriftlich (z.B. per E-Mail) gegenüber der Lizenzgeberin bestätigen.
Für den Fall dass die gesetzten Zielvorgaben der Professional Services nach Ansicht der Lizenznehmerin nicht erreicht wurden, ist diese verpflichtet, der Lizenzgeberin innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Lieferdatum einen detaillierten Bericht der fehlerhaften oder fehlenden Funktionalitäten der Leistungsresultate unter Verweis auf die Leistungsbeschreibung vorzulegen („Fehlerbericht“).
Soweit und sofern sich der Fehlerbericht zurecht auf im Service Angebot und der Leistungsbeschreibung enthaltene Teile der Leistungsresultate bezieht, hat die Lizenzgeberin sodann 14 weitere Kalendertage Zeit, die fehlerhaften oder fehlenden Funktionalitäten der Leistungsresultate nachzuliefern.
Nach entsprechender Nachlieferung hat die Lizenznehmerin weitere 7 Kalendertage Zeit, die korrigierten Leistungsresultate erneut zu testen. Dieser Liefer- und Testzyklus wird solange wiederholt, bis eine Abnahme erfolgt. Diese kann entweder durch ein schriftliches und unterzeichnetes Abnahmeprotokoll seitens der Lizenznehmerin oder automatisch durch Nichteinreichung eines Fehlerberichts durch die Lizenznehmerin innerhalb der oben genannten Fristen erfolgen. Fehlerberichte oder Teile davon, die sich auf nicht geschuldete Leistungsresultate beziehen, setzen keinen neuen Liefer- und Testzyklus in Kraft oder verschieben die Abnahme.

Des Weiteren gelten die Leistungsresultate auch ohne ausdrückliche Abnahmeerklärung als durch die Lizenznehmerin abgenommen, sobald diese die Leistungsresultate zu anderen als lediglich Testzwecken einsetzt (z.B. in ihrer Produktivumgebung).

5. Servicegebühren
Die Lizenznehmerin hat die im entsprechenden Service Angebot aufgeführten und akzeptierten Servicegebühren für Professional Services an die Lizenzgeberin zu zahlen. Sofern nicht im Service Angebot anderweitig vereinbart, sind 70 % der Servicegebühren vorab mit Unterzeichnung des Auftrages zu Zahlung fällig, 30 % bei erfolgter Abnahme (vgl. Ab schnitt 4 oben).
Hinzu kommen gegebenenfalls notwendig gewordene, angemessene Reisekosten und sonstige Gebühren, welche mit der Leistungserbringung in unmittelbarem Zusammenhang standen. Sofern nicht ausdrücklich durch die Parteien anderweitig schriftlich festgelegt, gelten die in den IDAT AGB festgelegten Zahlungsmodalitäten.
Alle durch die Lizenzgeberin ausgewiesenen Gebühren verstehen sich als Nettogebühren, zuzüglich aller anfallenden Steuern und Abgaben jedweder Art. Es wird vollumfänglich verwiesen auf die zugrundeliegenden IDAT AGB.

6. Rechte an Leistungsresultaten
Abschnitt 10 der IDAT AGB findet grundsätzlich auch Anwendung auf Leistungsresultate von Professional Services. Sofern nicht anderweitig ausdrücklich durch die Parteien im Service Angebot festgelegt, verbleiben jegliche Immaterialgüterrechte an den Leistungsresultaten, Entwicklungen, Erfindungen, der Technologie und dem Sourcecode der Leistungsresultate bei der Lizenzgeberin und deren eigener Lizenzgeber. Der Lizenznehmerin wird entsprechend den Vorschriften des Lizenzvertrages lediglich ein beschränktes Nutzungsrecht an den Leistungsresultaten eingeräumt.

7. Kündigung und Aussetzung
Sollte die Lizenznehmerin mit einer oder mehrerer ihrer Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag oder diesem Anhang in Verzug geraten, ist die Lizenzgeberin berechtigt, die Erbringung von Professional Services und die Lieferung der entsprechenden Leistungsresultate auszusetzen, bis die Pflichtverletzung ausgeräumt ist. Eine derartige Aussetzung führt nicht zum Lieferverzug der Lizenzgeberin. Vielmehr werden alle Lieferfristen automatisch um die Dauer einer zulässigen Aussetzung verlängert.

Professional Services können während deren Erbringung von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer derartigen Kündigung durch die Lizenznehmerin hat diese diejenigen Teile der Servicegebühren und Auslagen für Leistungen an die Lizenzgeberin zu zahlen, welche bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits erbracht wurden oder für welche bereits umfangreiche Vorbereitungsleistungen erbracht wurden.

8. Bezugnahme auf Lizenzvertrag und AGB
Sofern und soweit nicht anderweitig in diesem Anhang oder einem entsprechenden Service Angebot festgelegt, gelten die Regelungen des Lizenzvertrages und der IDAT AGB vollumfänglich auch für die Erbringung von Professional Services. Durch Unterzeichnung des Lizenzvertrages stimmen die Parteien den Vorschriften dieses Anhangs und den IDAT AGB als integrale Bestandteile der vertraglichen Geschäftsverbindung der Parteien ausdrücklich zu.